Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen
§1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zu zwei Wochen nach Anzahlung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Kaufvertrag tritt in Kraft sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Alle Fahrzeuge werden nur gegen eine Anzahlung reserviert. Bei Rücktritt von der Bestallung werden fünfzehn Prozent von dem Kaufpreis einbehalten.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
§ 2. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet.
§3. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergebendes Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
§4. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zuliefern, verändern die genannte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub kann der Käufer ohne Verlust der fünfzehn Prozent von dem Kaufpreis vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§5. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen, es sei denn die andere Abnahmefrist schriftlich vereinbart worden ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser fünfzehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Bei der Abnahme des Fahrzeuges hat der Kunde das Fahrzeug angeschaut, Probegefahren. Der Käufer wurde bei Abschluss des Kaufvertrages über Art und Umfang sowie die Höhe der Vorschäden ausdrücklich aufgeklärt und informiert dies hat der Käufer mit Unterschrift des Kaufvertrages bestätigt. So dass alle weiteren Ansprüche aus der Vorschäden bei dem Verkäufer ausgeschlossen sind.
§6. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
§7 Sachmangelhaftung
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Gebrauchte Fahrzeuge unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Mängelhaftung beim Verkauf an Private ist auf ein Jahr begrenzt (§ 475 Abs. 2 BGB). Bei dem Verbrauchsgüterkauf greift in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dem gewerblichen Verkäufer obliegt innerhalb dieses Zeitraums die Beweislast für die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe. Nach Ablauf der ersten 6 Monate geht die Beweislast auf den Käufer über.
§ 8 Export
1. Bei einem Firmen Kauf von gebrauchten Fahrzeugen aus EU Länder, sind die Firmen verpflichtet dem Verkäufer notwendige Firmenpapiere im Original sowie die Ausweiskopie vom Geschäftsführung bzw. Inhaber der Firma sowie die Vollmacht spätestens bei der Abholung des Fahrzeuges vorzulegen. Sonst ist der Netto verkauf seitens des Autohauses ausgeschlossen.
2. Bei einem Export in einem Drittland, ist der Käufer Verpflichtet den Bruttobetrag bei dem Verkäufer für den Vertraglich vereinbarten Gegenstand zu bezahlen. Der Differenzbetrag wird dem Käufer erst nach der Ausfuhr bzw. Vorlage der Ausfuhrpapieren für das Fahrzeug unverzüglich erstattet.
§9 Haftung
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summen- versicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt. Die durch Gesetz geregelte Haftung ist nicht ausgeschlossen
§ 10 Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.